Rechtsanwalt und Notar a. D. Ludger Bögemann ist der Seniorpartner unserer Sozietät und hat die Kanzlei nach dem plötzlichen Tod seines Vaters, der zunächst als Richter und danach als Anwalt tätig war, aufgebaut.

 

Ludger W. Bögemann hat neben seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt auch ein Studium der Betriebswirtschaftslehre sowie eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert. Er ist somit in besonderer Weise in der Lage, kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen mit juristischen Anforderungen zu verknüpfen. Außer den Interessenschwerpunkten Baurecht, Erbrecht und Immobilienrecht ist Ludger Bögemann „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“.

 

Er ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. und der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V.

 

Ludger W. Bögemann ist verheiratet und hat drei Kinder. Zwei von ihnen, seine Tochter Dr. Anne Kathrin Bögemann und sein Sohn Jan Bögemann sind als Sozien in der Kanzlei tätig, ein weiterer Sohn ist in der Immobilienwirtschaft tätig.


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Aktuelle Blogeinträge

  • Zahlungsverweigerung bei Baumangel - Baurecht, Bauträgervertrag

    Der Käufer eines Einfamilienhauses, das von einem Bauträger errichtet wird, kann gegenüber der fälligen Kaufpreisrate gem. MaBV wegen bis dahin aufgetretener Baumängel die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung verweigern (BGH, Urt. vom 27.10.11 – VII ZR 84/09) 

  • Beschaffenheitsangaben des Kaufgrundstückes/Gebäudes – Kaufrecht, Immobilienrecht

    Beschaffenheitsangaben des Kaufgrundstückes/Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsabschluss, die nicht Eingang in den notariellen Kaufvertrag finden, führen i. d. R. nicht zu kaufrechtlicher Gewährleistung; jedoch haftet der Verkäufer bei ihm bekannter Unrichtigkeit seiner Angaben auf Schadensersatz aus vorvertraglichem Verschulden: Der Käufer kann vom Verkäufer den Betrag verlangen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat! (Bedeutsam unter Umständen bei schuldhaft falscher Angabe über die Wohnfläche/Nutzbarkeit eines Raumes zu Wohnzwecken, obwohl ohne Baugenehmigung errichtet).

  • Grundbucheinsicht Pflichtteilsberechtigter – Erbrecht

    Ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger hat Anspruch auf Grundbucheinsicht bezüglich der dem Erblasser gehörenden Grundbesitzungen – nämlich zur Feststellung etwaiger Pflichtteilsansprüche. (OLG München, Beschluss vom 07.11.2012, Az.: 34 Wx 360/12)

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