Kanzlei Essen
Rechtsanwalt Bundesrepublik Deutschland und Notar a. D. mit Amtssitz in Essen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Interessenschwerpunkte:
Ludger W. Bögemann hat neben seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt auch ein Studium der Betriebswirtschaftslehre sowie eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert. Er ist somit in besonderer Weise in der Lage, kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen mit juristischen Anforderungen zu verknüpfen. Außer den Interessenschwerpunkten Baurecht, Erbrecht und Immobilienrecht ist Ludger Bögemann „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“.
Er ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. und der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V.
Ludger W. Bögemann ist verheiratet und hat drei Kinder. Zwei von ihnen (seine Tochter Dr. Anne Kathrin Bögemann und sein Sohn Jan Bögemann) schlagen die juristische Laufbahn ein, eines geht den Weg in die Betriebswirtschaft.
Zum Tode von Rechtsanwalt und Notar Michael Schwartz
Im Januar 2024 verstarb plötzlich und unerwartet unser verehrter Kollege Rechtsanwalt und Notar Michael Schwartz.
Michael Schwartz hat mehr als drei Jahrzehnte tatkräftig und äußerst erfolgreich an der Entwicklung unserer Sozietät in Essen-Kettwig und Burg bei Magdeburg mitgewirkt. Wir werden ihn als prägende Persönlichkeit und geschätzten Kollegen unserer Sozietät stets in bester Erinnerung behalten.
Für die Anteilnahme der vielen Mandanten und der zahlreichen Kettwiger Mitbürger sind wir sehr dankbar. Viele Mandanten berichten uns, dass sie den verstorbenen Kollegen als Rückhalt und ruhenden Pohl, der stets Lösungen auch in schwierigen Situationen parat hatte, schätzten.
Unsere Gedanken und unser Mitgefühl gelten seiner Frau und seinen Kindern sowie seiner gesamten Familie und allen Freunden.
Kanzlei Bögemann & Partner
Im Januar 2024 verstarb plötzlich und unerwartet unser verehrter Kollege Rechtsanwalt und Notar Michael Schwartz.
Michael Schwartz hat mehr als drei Jahrzehnte tatkräftig und äußerst erfolgreich an der Entwicklung unserer Sozietät in Essen-Kettwig und Burg bei Magdeburg mitgewirkt. Wir werden ihn als prägende Persönlichkeit und geschätzten Kollegen unserer Sozietät stets in bester Erinnerung behalten.
Für die Anteilnahme der vielen Mandanten und der zahlreichen Kettwiger Mitbürger sind wir sehr dankbar. Viele Mandanten berichten uns, dass sie den verstorbenen Kollegen als Rückhalt und ruhenden Pohl, der stets Lösungen auch in schwierigen Situationen parat hatte, schätzten.
Unsere Gedanken und unser Mitgefühl gelten seiner Frau und seinen Kindern sowie seiner gesamten Familie und allen Freunden.
Kanzlei Bögemann & Partner.
Kanzlei Essen
Rechtsanwältin Bundesrepublik Deutschland und Notarin mit Amtssitz in Essen
Fachanwältin für Familienrecht
Interessenschwerpunkte:
Sie ist Juristin in der 3. Generation.
Promoviert hat Anne Kathrin Bögemann zum Thema: „Die Entwicklung des Mehr- und Fremdbesitzverbotes im Deutschen Apothekenrecht und dessen Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht“. 2014 erschien von ihr im nwb-Verlag das Buch „Unternehmensschutz im Scheidungsfall“, das die Anwältin zusammen mit Dipl.-Kaufmann Thomas Schneider verfasst hat.
Kanzlei Essen
Rechtsanwalt Bundesrepublik Deutschland
Interessenschwerpunkte:
Er ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. und der Deutsch-Ukrainischen Juristenvereinigung e.V. (DUJV).
Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte Jan Bögemann an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
Seit Dezember 2018 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Jurist in 3. Generation.
Führt der Mieter zum Mietende geschuldete Schönheitsreparaturen und Rückbauten trotz Fristsetzung nicht aus, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Den Schadensersatz kann der Vermieter anhand der erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten Kosten berechnen (sog. fiktive Schadensberechnung, z.B. auf Basis eines Kostenvoranschlages).
BGH, Urteil v. 19.4.2023, VIII ZR 280/21
Mitgeteilt von: RA Jan Bögemann c/o Rechtsanwälte und Notare Bögemann und Partner, Hauptstr. 31, 45219 Essen-Kettwig; Tel: 02054/95200, http://www.boegemann-partner.de
Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, kann ein Mieter grundsätzlich nur dann ausgetauscht werden, wenn am notwendigen Austauschvertrag sämtliche Vertragsparteien mitwirken. So: BGH, 27.04.2022 - Az: VIII ZR 304/22. Wohngemeinschaften ist deshalb die Aufnahme von konkreten Regelungen zum Ausscheiden eines Mieters und Eintritt einer anderen Person in den Mietvertrag zu empfehlen.
Mitgeteilt von: RA Jan Bögemann c/o Rechtsanwälte und Notare Bögemann und Partner, Hauptstr. 31, 45219 Essen-Kettwig; Tel: 02054/95200, http://www.boegemann-partner.de
Beschädigt der Mieter die Mietsache, steht dem Vermieter ein Anspruch auf fiktiven Schadensersatz auch dann zu, wenn das Grundstück/das Wohnungseigentum kurz nach Mietvertragsende verkauft wird. Der Anspruch ist nicht auf die Kompensation des Minderwertes beschränkt. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2022
- VIII ZR 364/20.
Mitgeteilt von: RA Jan Bögemann c/o Rechtsanwälte und Notare Bögemann und Partner, Hauptstr. 31, 45219 Essen-Kettwig; Tel: 02054/95200, http://www.boegemann-partner.de
„Nach der WEG-Reform 2020 war unklar, ob Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin die aus individuellem Bauträgervertrag eines Erwerbers resultierenden Mängelrechte durch einen Beschluss an sich ziehen und durchsetzen können. Der BGH entschied nun, dass diese bisherige Praxis trotz der Gesetzesänderung zulässig ist. BGH, Urteil vom 11.11.2022, Az. V ZR 213/21.“
Mitgeteilt von: RA Jan Bögemann c/o Rechtsanwälte und Notare Bögemann und Partner, Hauptstr. 31, 45219 Essen-Kettwig; Tel: 02054/95200, http://www.boegemann-partner.de
„Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, kann ein Mieter grundsätzlich nur dann ausgetauscht werden, wenn am notwendigen Austauschvertrag sämtliche Vertragsparteien mitwirken. So: BGH, 27.04.2022 - Az: VIII ZR 304/22. Wohngemeinschaften ist deshalb die Aufnahme von konkreten Regelungen zum Ausscheiden eines Mieters und Eintritt einer anderen Person in den Mietvertrag zu empfehlen.“
Mitgeteilt von: RA Jan Bögemann c/o Rechtsanwälte und Notare Bögemann und Partner, Hauptstr. 31, 45219 Essen-Kettwig; Tel: 02054/95200, http://www.boegemann-partner.de
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